Änderungsabnahmen
Die offizielle Abnahme für Fahrzeugumbauten – damit Ihre Änderungen legal und sicher im Straßenverkehr sind.
Was ist eine Änderungsabnahme?
Wird ein Fahrzeug nach der Erstzulassung technisch verändert, kann dies zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Eine Änderungsabnahme nach §19 Absatz 3 StVZO stellt sicher, dass Ihr umgebautes Fahrzeug den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Bei der Änderungsabnahme prüfen wir, ob die vorgenommenen Änderungen den technischen Vorschriften entsprechen und ordnungsgemäß eingebaut wurden. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie eine Bestätigung über die Änderungsabnahme, die Sie im Fahrzeug mitführen. Schreibt die Genehmigung des Teils eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere vor, legen Sie diese unverzüglich bei der Zulassungsstelle vor.
Wann ist eine Änderungsabnahme erforderlich?
Eine Änderungsabnahme ist immer dann nötig, wenn die Genehmigung bzw. das Teilegutachten des Teils eine Abnahme vorschreibt – typischerweise bei:
Ablauf der Änderungsabnahme
Erforderliche Unterlagen
Für eine reibungslose Änderungsabnahme benötigen wir:
Achten Sie beim Kauf von Tuningteilen auf eine gültige Genehmigung: Teiletypgenehmigung (TTG, „KBA“ + 6 Ziffern), ABE („KBA“ + 5 Ziffern) oder EG-/ECE-Genehmigung. Neue Teilegutachten werden seit dem 20.06.2025 nicht mehr ausgestellt – vorhandene können noch bis 19.06.2028 für Änderungsabnahmen genutzt werden. Teile ohne Genehmigung können unter Umständen nicht eingetragen werden!
Erlöschen der Betriebserlaubnis
Wird durch eine Änderung die genehmigte Fahrzeugart geändert, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwartet oder das Abgas- bzw. Geräuschverhalten verschlechtert, erlischt die Betriebserlaubnis (§19 Abs. 2 StVZO) – es sei denn, es handelt sich um genehmigte Teile, deren Auflagen eingehalten und deren vorgeschriebene Abnahme unverzüglich erfolgt ist. Das bedeutet:
- Das Fahrzeug darf nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden – außer für Fahrten, die direkt der Abnahme dienen
- Bei Kontrollen droht ein Bußgeld und ggf. Stilllegung
- Bei Unfällen kann die Haftpflicht Sie in Regress nehmen und die Kasko Leistungen kürzen